I. |
Es ist durch Presse und Fernsehen öffentlich bekanntgemacht, und
durch die genannten Zeugen, infolge persönlicher Schädigung und Inaugenscheinnahme
der entsprechenden Vorgänge erkannt worden, daß die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
bei Kunden-Kontenbewegungen nachweislich zu ihren Gunsten, jeweils offenbar
zielgerichtet mit Methode, zum Nachteil der Kunden jeweils vom Buchungstag
abweichende Wertstellungen vornahm und zwar dergestalt, daß bei Geldeingängen
erst mindestens 1Tag später gutgeschrieben (wertgestellt) wurde, und bei
Auszahlungen für den Kunden die Abbuchungen regelmäßig schon
mindestens 1 Tag vorher als ausgezahlt wertgestellt wurden.
Das bedeutete, daß dem Kunden jeweils für mindestens 1 Tag
entweder die Zinsgutschriften vorenthalten wurden, oder er bei Abbuchungen
vom Konto mindestens für 1 Tag früher Zinsen zu zahlen hatte oder
ihm entsprechende Guthabenzinsen verlorengingen. Bei Handwerks- und sonstigen
Gewerbebetrieben sind den Kunden Vermögensteile in erheblichem Ausmaß
weggenommen worden, ohne daß diese das bemerkten. Der gutgläubige
Kunde konnte dieses, zu seinem Nachteil offenbar mit System betriebene, unrichtige
Wertstellen nicht erahnen. Er mußte der Meinung sein, daß ihm sofort
mit den Gutschriften auch die Zinserträge zugeflossen waren , und daß
bei Konto-Abbuchungen ihm erst mit dem Tag der Auszahlung entsprechende Zinsen
belastet wurden.
Der Kunde war insofern zielgerichtet im Irrtum belassen worden. Da dies
seitens der Sparkasse
mit Methode betrieben wurde, hat sie sich selbst in großem Stil zum Vermögens-Nachteil
des Kunden erhebliche Vermögensvorteile durch Aufrechterhalten eines Irrtums
einem Dritten gegenüber verschafft. Hierfür bestand kein rechtlicher
Grund. Die Sparkasse handelte daher rechtswidrig.
Die Sparkassenführung mußte den Irrtum der Kunden kennen und
hat so getan, als würde sie auch so handeln, wie die Kunden fälschlicherweise
annahmen. Insoweit hat sie falsche Tatsachen vorgespiegelt und dadurch einen
entsprechenden Irrtum der Kunden unterhalten, um sich rechtswidrig Vermögensvorteile
zu verschaffen. Sie hat dadurch das von ihr verwaltete Kundenvermögen
unzulässig gemindert. Aus diesem Grunde dürften nach billigem Dafürhalten
die Tatbestandsmerkmale der Betrugsnorm §263 (1)
sowie der Veruntreuungsnorm §266 des Strafgesetzbuches
(StGB) erfüllt sein, womit der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin,
und damit deren verantwortlichem Vorstand, Betrugs- und Untreuehandeln anzulasten
wäre. Zumindest dürfte Beihilfe zu diesem Tun geleistet worden sein,
weil er im Rahmen seiner Aufsichtspflichtsfunktion nicht eingegriffen hat und
damit den Tätern den Erfolg ihres Handelns sichern half. Dieser Sachverhalt
ist nun durch die Staatsanwaltschaft auf Stichhaltigkeit hin zu überprüfen.
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II. |
Landrat Christian Gilde:
Der Landrat ist, soweit bekannt, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse
Ostprignitz-Ruppin. Gleichzeitig ist er als Hauptverwaltungsbeamter des Landkreises
Ostprignitz-Ruppin für die Vermögensverwaltung der kommunalen Körperschaft
-Landkreis- verantwortlich.
Ihm ist hinreichend der offensichtlich unstrittige Tatbestand der falschen
Wertstellungspraxis der Sparkasse zum Vermögensnachteil der Kunden bekannt.
Der Landkreis ist, soweit bekannt, Kunde der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin.
Also liegt der dringende Verdacht nahe, daß auch das öffentliche
Vermögen des Landkreises in erheblichem Umfange infolge unrichtigen Wertstellungsgebarens
der Sparkasse durch zu hohe Zinsleistungen an diese geschädigt wurde.
Als Vermögenssachwalter der kommunalen Körperschaft hat der
Landrat das Vermögen des Landkreises zu schützen. Dazu gehört
auch, daß mögliche (Zins-Rück-)Forderungen der öffentlichen
Hand an die Sparkasse erforscht und ggf. beigetrieben werden, da ansonsten
das Vermögen des Kreises unzulässig gemindert wird.
In der Kreistagssitzung vom 21.09.2006 in Neuruppin gestand der Landrat
ein, daß die Falschbuchungen zum Nachteil des Kreise etwa 0,49% der gesamten
Buchungsvolumen ausmachten und seine Aufsichtsbeamtin über die Kreiskasse
erklärte, daß "fast" alles richtig gebucht sei, wenn der
Unterzeichner dies richtig verstanden hat. Der Landrat erklärte zwar,
man habe die Konten geprüft , und es sei alles in Ordnung. Er sagte aber
nicht, für welchen Zeitraum man geprüft habe (seit neuerer Zeit wurde
nämlich richtig gebucht), und er gab auch nicht an, welchen fehlenden
Wert es ausmachte, daß nur "fast" alles richtig gebucht war.
Da der Landrat über den Verwaltungsrat in der üblichen Art mit der
Sparkasse verbunden ist, gibt es erfahrungsgmäß keinen vernünftigen
Grund anzunehmen, daß ordnungsgemäß und rechtlich korrekt
überprüft wurde, um der Sparkasse unzulässig verschaffte Vermögensvorteile
zum Nachteil der öffentlichen Kasse belassen zu können. Der Verdacht
liegt aufgrund allgemeiner Zustände im Lande und der Republik durchaus
nahe, daß Rückforderungen des Kreise verhindert werden sollen. Insoweit
muß dem Verdacht nachgegangen werden, ob und in welcher Höhe der
Landrat mit seinen Gesinnungsgenossen möglicherweise unzulässig Vermögen
des Landkreises nicht einbringt und somit eine Veruntreuung im Sinne des §
266 Strafgesetzbuch walten läßt, weil er gesetzlich sehr wohl verpflichtet
wäre, als Sachwalter öffentlichen Vermögens Forderungen des
Kreises ohne Wenn und Aber geltend zu machen.
Der Unterzeichner hat die Verdachtsmomente aus seiner Sicht und aufgrund
eigener Wahrnehmungen vorgetragen und erwartet, daß eine vorbehaltslose
Überprüfung der Vorgänge durch die Staatsanwaltschaft veranlaßt
wird, um die Verdachtsmomente zu bestätigen oder zu entkräften. Die
Politfunktionäre scheinen einem Selbstreinigungsprozeß aus eigener
Kraft nicht mehr gewachsen zu sein, sonst würden sie eine von unabhängiger
Seite durchgeführte Kontenprüfung des Landkreises nicht beharrlich
verhindern.
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